Ein Physiotermin lässt sich nicht immer einhalten. Doch was passiert, wenn Sie kurzfristig absagen oder gar nicht erscheinen? In der Schweiz landet dann oft eine Rechnung im Briefkasten: die sogenannte Ausfallpauschale, häufig um die 50 Franken. Viele Praxis-Seiten nennen dazu nur die 24-Stunden-Regel. Zwei Punkte gehen dabei fast immer unter, und genau die entscheiden über Ihr Portemonnaie: Diese Rechnung ist eine reine Privatsache, und sie ist längst nicht immer rechtlich haltbar.
Was kostet ein verpasster Termin?
Wer einen Physiotermin vereinbart, schliesst mit der Praxis einen Vertrag ab, im Gesetz einen Auftrag nach Obligationenrecht. Die Therapeutin reserviert die Zeit exklusiv für Sie und bereitet die Behandlung vor. Erscheinen Sie nicht oder sagen Sie zu spät ab, darf die Praxis den Ausfall in Rechnung stellen. Diese Rechnung trägt je nach Praxis den Namen Ausfallhonorar, Ausfallpauschale oder No-Show-Gebühr.
Wie hoch die Pauschale ausfällt, legt jede Praxis selbst fest. Verbreitet sind rund 50 bis 65 Franken pro halbe Stunde; einzelne Praxen verrechnen die gesamte ausgefallene Sitzung. Eine wichtige Grenze gibt es aber: Die Ausfallgebühr darf die reguläre Vergütung der vereinbarten Behandlung nicht übersteigen. Sie zahlen also im Höchstfall so viel, wie die Sitzung selbst gekostet hätte, nicht mehr.
Zum Vergleich: In anderen Gesundheitsberufen kann es deutlich teurer werden. Zahnarztpraxen etwa verrechnen laut Rechtsauskunft des Konsumentenmagazins SRF Kassensturz teils 18 Taxpunkte pro verpasste Viertelstunde, was für eine halbe Stunde rasch über 200 Franken ergibt. In der Physiotherapie bleibt der Betrag meist überschaubar, ärgerlich ist er trotzdem.
Zahlt die Krankenkasse die Ausfallgebühr?
Hier liegt der erste blinde Fleck vieler Ratgeber. Die klare Antwort lautet: Nein, die Krankenkasse zahlt nichts. Eine verpasste Sitzung ist keine Pflichtleistung, und zwar weder in der Grundversicherung noch in einer Zusatzversicherung. Die Grundversicherung bezahlt nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) ausschliesslich Leistungen, die tatsächlich zur Behandlung einer Krankheit erbracht wurden. Bei einem No-Show wird nichts behandelt, also gibt es nichts zu vergüten.
Für Sie hat das drei konkrete Folgen. Erstens: Die Ausfallpauschale ist eine reine Privatrechnung, die Sie vollständig aus der eigenen Tasche bezahlen. Zweitens: Der Betrag zählt nicht zu Franchise oder Selbstbehalt, er bringt Sie Ihrer Kostenbeteiligung also keinen Rappen näher. Drittens: Es bringt nichts, die Rechnung an Ihre Kasse weiterzuleiten. Sie wird sie postwendend zurückweisen. Genau deshalb ist es sinnvoll, jeden Termin ernst zu nehmen, gerade in einer laufenden Reha, in der eine feste Übungsfolge zählt, etwa bei einem Kreuzbandriss, der ohne Operation behandelt wird.
Die Ausfallpauschale ist keine Strafe der Krankenkasse, sondern eine private Forderung der Praxis. Behandeln Sie sie wie eine gewöhnliche Rechnung: Prüfen Sie, ob sie berechtigt ist, bevor Sie zahlen.
24, 48 oder 72 Stunden: die Absagefristen
Das Gesetz sagt nicht, was "rechtzeitig" genau bedeutet. In der Praxis hat sich die 24-Stunden-Frist als Standard durchgesetzt: Sagen Sie mindestens einen Tag vorher ab, verrechnen die meisten Praxen nichts. Diese Frist gilt auch vor Gericht als angemessen.
Doch nicht überall gelten 24 Stunden. Einzelne Praxen sowie viele Spitäler und Rehakliniken verlangen wegen ihrer aufwändigeren Planung 48 oder sogar 72 Stunden Vorlauf. Längere Fristen müssen allerdings gut begründet und klar mitgeteilt sein. Entscheidend ist nicht, was Sie für üblich halten, sondern welche Frist Ihnen die konkrete Praxis vor der Terminvereinbarung genannt hat.
| Situation | Regelung (typisch) |
|---|---|
| Absage in der Praxis | meist bis 24 Stunden vorher kostenlos |
| Spital / Rehaklinik | oft 48 bis 72 Stunden Vorlauf verlangt |
| Ausfallpauschale | rund 50 bis 65 Franken pro halbe Stunde |
| Obergrenze der Gebühr | höchstens die Kosten der Behandlung |
| Krankenkasse | übernimmt nichts (keine Pflichtleistung) |
Wann Sie die Rechnung anfechten können
Der zweite blinde Fleck, und der wichtigere: Eine Ausfallrechnung ist nicht automatisch berechtigt. Damit Sie die Pauschale wirklich schulden, müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein. Fehlt eine davon, ist die Forderung angreifbar.
1. Die Frist muss vorher kommuniziert worden sein. Eine Absageregel bindet Sie nur, wenn die Praxis Sie nachweislich vorab darauf hingewiesen hat, etwa auf dem Terminkärtchen, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Terminvergabe. Kann die Praxis nicht belegen, dass Sie die 24-, 48- oder 72-Stunden-Regel kannten, steht die Rechnung auf wackligen Beinen. Das ist der rechtliche Ausweg, den kaum jemand nennt.
2. Der Praxis muss ein Schaden entstanden sein. Hier greift die Schadenminderungspflicht. Die Praxis muss versuchen, den frei gewordenen Termin anderweitig zu besetzen, und darf nicht einfach automatisch die volle Gebühr verlangen. Konnte sie Ihren Platz mit einer anderen Patientin füllen, entsteht kein Schaden, und Sie müssen für den Ausfall nichts bezahlen.
3. Ein wichtiger Grund kann Sie entlasten. Sagen Sie kurzfristig ab, weil ein wichtiger Grund vorliegt, etwa ein medizinischer Notfall oder eine plötzliche schwere Erkrankung, kann die Zahlungspflicht entfallen. Eine starre Frist darf das Risiko einer akuten Erkrankung nicht komplett auf Sie abwälzen.
Halten Sie eine Rechnung für ungerechtfertigt, gehen Sie sachlich vor: Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis, dass und wann Ihnen die Absagefrist mitgeteilt wurde, und weisen Sie auf die Schadenminderungspflicht hin. Widersprechen Sie schriftlich, wenn die Pauschale die Behandlungskosten übersteigt oder pauschal ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Schaden verlangt wird. Bei grösseren Streitigkeiten helfen Konsumentenorganisationen mit einer Rechtsauskunft weiter. Mehr zu Ablauf, Tarifen und Kosten einer Behandlung erklärt der Physiotherapie-Ratgeber der Physiothek.
So sagen Sie richtig ab
Am einfachsten vermeiden Sie die ganze Diskussion, indem Sie möglichst früh und nachweisbar absagen. Diese fünf Punkte helfen dabei:
- So früh wie möglich absagen. Je mehr Vorlauf die Praxis hat, desto eher findet sie eine Ersatzperson, und desto sicherer entfällt jede Gebühr.
- Schriftlich absagen. Eine E-Mail oder SMS mit Datum und Uhrzeit ist der beste Beleg, dass Sie rechtzeitig abgesagt haben. Ein Telefonat lässt sich später schwer beweisen.
- Die Frist beim Buchen notieren. Fragen Sie gleich nach, ob 24, 48 oder 72 Stunden gelten, und schreiben Sie es auf.
- Bei einem Notfall sofort melden. Schildern Sie den wichtigen Grund kurz und ehrlich, das erhöht die Chance, dass die Praxis auf die Pauschale verzichtet.
- Einen Ersatztermin anbieten. Wer aktiv einen neuen Termin vereinbart, signalisiert guten Willen und hält die Behandlung im Fluss.
Dieser Beitrag erklärt die Kosten- und Rechtslage allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Behandlungsberatung. Bei gesundheitlichen Fragen wenden Sie sich an eine Ärztin, einen Arzt oder eine Physiotherapeutin. Im medizinischen Notfall gilt in der Schweiz die Nummer 144.
Häufige Fragen
Muss ich einen verpassten Physiotherapie-Termin bezahlen?
In vielen Fällen ja. Wer einen Termin bucht, geht mit der Praxis einen Vertrag ein. Wird der Termin nicht oder nicht rechtzeitig abgesagt, darf die Praxis eine Ausfallpauschale in Rechnung stellen. Voraussetzung ist aber, dass Sie vorher auf die Absagefrist hingewiesen wurden und dass der Praxis tatsächlich ein Schaden entstanden ist, sie den Termin also nicht neu vergeben konnte.
Zahlt die Krankenkasse die Ausfallgebühr?
Nein. Eine verpasste Sitzung ist keine Pflichtleistung, weder in der Grund- noch in der Zusatzversicherung. Die Grundversicherung bezahlt nach dem Krankenversicherungsgesetz nur tatsächlich erbrachte Behandlungen. Die Ausfallpauschale ist deshalb eine reine Privatrechnung, die Sie selbst tragen und die auch nicht an Franchise oder Selbstbehalt angerechnet wird.
Wie viel kostet eine kurzfristige Absage?
Üblich sind je nach Praxis rund 50 bis 65 Franken pro halbe Stunde, manche Praxen verrechnen die ganze Sitzung. Die Ausfallgebühr darf die reguläre Vergütung der vereinbarten Behandlung nicht übersteigen.
Bis wann kann ich einen Physiotermin kostenlos absagen?
Das Gesetz nennt keine feste Frist. In der Praxis gilt eine Absage bis mindestens 24 Stunden vorher meist als rechtzeitig. Einzelne Praxen sowie Spitäler und Rehakliniken verlangen 48 oder sogar 72 Stunden. Massgebend ist die Frist, die Ihnen die Praxis vorher mitgeteilt hat.
Kann ich die Ausfallrechnung anfechten?
Oft ja. Sie schulden die Pauschale nur, wenn die Praxis die Absagefrist nachweislich vorher kommuniziert hat und wenn ihr ein Schaden entstanden ist. Konnte die Praxis den Termin neu besetzen, entsteht kein Schaden. Verlangen Sie einen schriftlichen Nachweis der Frist und widersprechen Sie einer ungerechtfertigten Rechnung schriftlich.
Muss ich zahlen, wenn ich wegen Krankheit kurzfristig absage?
Bei einem wichtigen Grund wie einem medizinischen Notfall kann die Zahlungspflicht entfallen. Sagen Sie in einem solchen Fall so früh wie möglich ab, am besten schriftlich per E-Mail oder SMS, und schildern Sie den Grund. So haben Sie einen Beleg für den Zeitpunkt und die Umstände der Absage.
Quellen
- SRF Kassensturz/Espresso. Muss ich die verpasste Sitzung bezahlen? Rechtsauskunft. srf.ch/kassensturz-espresso
- Stiftung für Konsumentenschutz (SKS). Termin verpasst: muss ich zahlen? konsumentenschutz.ch
- K-Tipp Rechtsschutz. Terminabsage: Muss ich trotz Notfall zahlen? ktipprechtsschutz.ch
- Beobachter. Arzt: Termin verpasst – muss ich trotzdem zahlen? beobachter.ch
- Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), SR 832.10, Art. 24–25 (vergütete Leistungen). fedlex.admin.ch/KVG
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), SR 220, Art. 394 ff. (Auftrag). fedlex.admin.ch/OR
- physioswiss – Schweizer Physiotherapie Verband. Tarifanwendung – gut zu wissen. physioswiss.ch/tarif
- FMH. Verordnung von Physiotherapie im KVG-Bereich (FAQ). fmh.ch (PDF)